Um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, benötigt der Interessent in der Schweiz einen Führerausweis. Dabei wird für jeden Fahrzeugtyp ein anderer erworben.
Doch welche Voraussetzungen werden benötigt? Dazu gehört der Nothelferkurs. Jeder Fahrer muss in der Lage sein, anderen Verkehrsteilnehmern in einer Notsituation zu helfen. Die Kurse über lebensrettende Sofortmaßnahmen müssen alle Anwärter erfolgreich absolvieren, die sich zu den Lernfahrausweisen A, A1, B sowie BI anmelden möchten. Der Veranstalter des Kurses, wie z.B. Citys Fahrschule Zürich ist in jedem Fall eine anerkannte Organisation. Außerdem muss der damit verbundene Abschluss in den letzten sechs Jahren vor der Anmeldung erfolgen.
Dazu kommt das Gesuchsformlar. Dieses wird in der jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltung des Kantons ausgegeben, in der der Fahrschüler seinen Wohnsitz hat. Dazu gehört auch das Straßenverkehrsamt. Nur wenn dieses amtliche Schriftstück vollständig ausgefüllt wird, kann es durch die zuständige Stelle weiterbearbeitet und genehmigt werden. Darin wird ein Sehtest verlangt, der von einem Augenarzt durchgeführt und bestätigt wird. Allerdings dürfen seit dieser Untersuchung nicht mehr als 24 Monate vergangen sein, bis das Gesuchsformular mit allen Unterlagen eingereicht wird. Für die Anmeldung sind außerdem ein bis zwei farbige Passfotos zu erstellen. Bei der Abgabe des Gesuchs benötigen die Behörden außerdem den Personalausweis, um die Identität zu prüfen.
Ist die Zulassung durch die Annahme des Gesuchsformulars erfolgt, darf der Fahrschüler die Theorieprüfung ablegen. Zu dieser gehört die Verkehrskunde. Als Ansprechpartner dient entweder der Fahrlehrer oder eine zugelassene Organisation. Genauso wichtig ist die praktische Fahrprüfung. Zu dieser kann man sich nach der bestandenen Theorieprüfung anmelden. Sobald beide erfolgreich abgeschlossen wurden, kommt der Führerausweis mit der Post ins Haus. Der zukünftige Fahrer muss jedoch mindestens volljährig sein.
Der Führerausweis wird in bestimmten Fällen nur zur Probe vergeben. Hierbei handelt es sich um Personen, die erstmals in der Kategorie A für Motorräder oder Kategorie B für Personenwagen ihre Fahrgenehmigung erhalten. Nach drei Jahren endet diese Phase. Im Anschluss läuft er unbefristet weiter. Wann dieser Probezeit vorbei ist, erkennt der Fahrer in der Rubrik 4b seiner Fahrerlaubnis.
Ist der Interessent vor dem 1. Dezember 1987 geboren worden und hat er den Antrag auch vor dem 1. Dezember 2005 gestellt, so erhält er seinen Führerausweis ohne eine Probezeit. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller schon eine Fahrgenehmigung der entsprechenden Kategorien besaß und jetzt eine neue beantragt.
Wie sieht es beim Umtausch eines Führerausweises aus? Kommt ein Ausländer in die Schweiz, dann kann er seinen Führerschein in einen Schweizer Führerausweis umtauschen. Wurde dieses ausländische Dokument nach dem 1. Dezember 2005 erworben, so wird bei den Kategorien A oder B keine Probezeit erfasst. Sonst berechnet sich die Probezeit nach dem Datum der Ausstellung des ausländischen Fahrnachweises, dem Einreisedatum in die Schweiz sowie dem Ausstellungsdatum der Schweizer Fahrgenehmigung.